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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1.  Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Marie Liebig durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2.  Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Fotografin durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

3.  Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt.

4.  Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktionen

1.  Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2.  Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin ausgewählt.

3.  Sind der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. Überlassenes Bildmaterial

1.  Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Rohdaten werden generell nicht zur Verfügung gestellt). Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

2.  Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

3.  Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum der Fotografin, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

4.  Der Kunde darf das Bildmaterial an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

5.  Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

IV. Nutzungsrechte

1.  Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.

2.  Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das jeweilige Grundhonorar.

3.  Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

4.  Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt insbesondere für:

–  eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

–  die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient,

–  jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),

–  die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

5. Veränderungen des Bildmaterials durch starkes Beschneiden, Foto-Composing, Änderungen im Videoschnitt, Nutzung von Filtern, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Ebenso dürfen keine Screenshots aus Videomaterial als Fotografie verwendet werden.

6.  Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von der Fotografin vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Werk.

7.  Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche der Fotografin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

8.  Die Fotografin bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, ihre Werke zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.

V. Haftung

1.  Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

2.  Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

VI. Honorare

1.  Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2.  Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.

3.  Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen, soweit nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden.

4.  Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Fotografin ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5.  Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.

VII. Rückgabe des Bildmaterials

1.  Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Die Fotografin haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

2.  Überlässt die Fotografin auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, sind digitale Daten zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von der Fotografin schriftlich bestätigt worden ist.

VIII. Vertragsstrafe, Schadensersatz

1.  Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Fotografin erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2.  Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

IX. Ergänzende AGBs zu Grafikaufträgen
1.Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der zugrunde liegenden Auftragsbestätigung. Änderungen des Leistungsumfanges, die sich aus dem Bereich des Auftraggebers ergeben, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin die zur Durchführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der notwendigen Unterlagen und Informationen, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von der Auftragnehmerin zu verantworten sind.

 

3. Für die Auftragnehmerin besteht im Rahmen des Auftrages soweit nicht anders vereinbart Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

4. Überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin im Rahmen der Ausführung des Projektes Vorlagen (z. B. Daten, Texte, Fotos, Film- oder Tondokumente, Grafiken, Muster usw.), so hat er sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. Die Auftragnehmerin prüft nicht, ob die gelieferten Projektbestandteile die Rechte Dritter verletzen. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

5. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Feuer, Wasserschäden usw.) und Krankheit sowie Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten und berechtigt sie dahingehend, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Auftragnehmerin ist in jedem Fall zu Teilleistungen berechtigt.

 

6. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, erstellten Layouts sowie Werke, die dem Urhebergesetz gemäß § 2 UrhG unterliegen, unterliegen auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes dem Urhebergesetz.

 

7. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und erstellten Layouts dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Die Auftragnehmerin behält alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für die Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe – mindestens in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung – zu verlangen.

 

8. Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Urheberrecht unterliegenden Arbeiten der Auftragnehmerin ausschließlich für den jeweils vereinbarten Zweck Verwendung finden. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars. Die Auftragnehmerin bleibt in jedem Fall, auch wenn der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht bekommt, berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

 

9. Die übertragenen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte – entgeltlich oder unentgeltlich – bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin als Urheber und ihrem Auftraggeber. Wiederholungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Auftragnehmerin, soweit dies im Angebot nicht anderweitig beschrieben ist.

 

10. Die Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist (in der Regel 10 Arbeitstage) zu erfolgen. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 12 Werktagen nach Lieferung schriftlich bei der Auftragnehmerin geltend zu machen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Lieferung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

11. Werden Entwürfe, Reinzeichnungen, erstellte Layouts sowie Werke, die dem Urhebergesetz gemäß § 2 UrhG unterliegen, erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

 

12. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mindestens ein einwandfreies Belegexemplar unentgeltlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

13. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild, Grafik bzw. Layout.

 

14. Mit den durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen ist keinerlei rechtliche Beratung verbunden. Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für die wettbewerbs-, urheber-, persönlichkeits- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Arbeiten. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für orthografische Fehler. Ebenso übernimmt sie keine Haftung für das Druckergebnis.

 

15. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von der Auftragnehmerin nur nach Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

X. Allgemeines

1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2.  Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.  Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4.  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Hannover.

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